Hier finden Sie eine kleine Auswahl bisher erschienener
Presseartikel:
Die LEIPZIGER VOLKSZEITUNG (Redakteurin Sabine
Kreuz) berichtete am 22.07.2019 über eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Lorenz gegen ein Internetverbot in der Sicherungsverwahrung unter der
Überschrift:
Die LEIPZIGER VOLKSZEITUNG (Redakteurin Sabine Kreuz) berichtete in der Ausgabe vom 21. Februar 2008 auf Seite
21:
„Liebesbeziehung nicht länger kriminalisieren
Einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen und Kindern dürfen nicht länger kriminalisiert werden. Diese Auffassung vertritt der Leipziger Fachanwalt für Strafrecht, Stefan Lorenz. Er
plädiert für eine Änderung des aktuellen Paragrafen 176 des Strafgesetzbuches, der Sex mit Kindern grundsätzlich unter Strafe stellt.
Auslöser ist der Fall eines Leipzigers, dem in dieser Woche am hiesigen Amtsgericht vorgeworfen wurde, als 15-jähriger seine Freundin, die 13 Jahre alt war, missbraucht zu haben. Die Tat soll bereits
2005 passiert sein. Gerade was diese geschilderte besondere Fall- und Altersgruppe anbelangt, sei der jetzige Paragraf 176 'nicht mehr zeitgemäß' und müsse dringend modifiziert werden, so der
Verteidiger. Da die hiesige Strafjustiz auf einvernehmliche sexuelle Kontakte von Kindern (bis 14 Jahre) mit nur geringfügig älteren, aber bereits jugendlichen Partnern keine rechte Antwort wisse,
behelfe sich die Praxis in Deutschland häufig damit, dass solche Fälle nicht zur Anzeige gebracht würden, berichtet der Anwalt.
Allerdings: 'Diese Kopf-in-den-Sand-Steck-Taktik vermag nicht zu überzeugen, zumal Kinder und Jugendliche nach aktuellen wissenschaftlichen Erhebungen immer früher sexuell aktiv werden'. Gerade auch
im Zusammenhang mit dem in der Türkei anhängigen Fall um den Deutschen Marco (17), der die 13-jährige Britin Charlotte sexuell missbraucht haben soll, rücke der 'dringend reformbedürftige' Paragraf
in den Blickpunkt. Ein Fall wie der seines Mandanten wäre in der Schweiz oder in Österreich nicht angeklagt worden. Lorenz verweist darauf, dass dort sexuelle Handlungen in ähnlichen
Alterskonstellationen nicht strafbar sind, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre (in der Schweiz) beziehungsweise vier Jahre (in Österreich) beträgt.
Die Ingangsetzung der hiesigen Justizmaschinerie aber berge sehr wohl die Gefahr psychischer Schäden bei den beteiligten Kindern und Jugendlichen. Immerhin habe sich sein Mandant mehr als zwei Jahre
lang 'in den Mühlen der Strafjustiz' befunden. Er war damals angezeigt worden. Ein Krankenhaus, in dem das Mädchen auf einer gynäkologischen Station behandelt worden war, hatte das Jugendamt
informiert und das wiederum die Polizei. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den jungen Leipziger jetzt ohne jegliche Auflagen ein. Hintergrund war die lange Verfahrensdauer und die
Besonderheit der Alterskonstellation"
(zitiert nach LEIPZIGER VOLKSZEITUNG a.a.O.)